Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Reichenschwand e.V.
Satzung des Feuerwehrvereins Reichenschwand
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Reichenschwand e.V.".
-
Der Verein hat seinen Sitz in Reichenschwand.
-
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
-
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
-
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reichenschwand, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein verfolgt damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Abweichend hiervon können an den Vorstand angemessene Vergütungen bezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
-
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
-
Mitglieder des Vereins können sein:
-
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
-
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
-
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
-
Zu Ehrenmitgliedern (auch Ehrenvorstände) können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden.
-
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand ein zueichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands. Über die erworbene Mitgliedschaft ist das Mitglied in geeigneter Weiße zu informieren.
-
Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorstand erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet
-
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
-
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Dieser wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
-
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
-
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den volljährigen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
-
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassier
e. bis zu 5 Beisitzer
f. dem Kommandanten
g. dem Stellvertretenden Kommandant
h. dem Jugendwart
-
Die unter Absatz 1 Nr. a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung (einzeln) auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
-
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
-
Wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
-
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes enthe ben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
-
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
-
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
-
Der Vorsitzende alleine oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstands
-
Für die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
-
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Ver eins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
-
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorständen
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
-
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
-
Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitglieder versammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinde rung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands mitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlaus schuss übertragen werden.
-
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversamm lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
-
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der ab! egebenen Stimmen erforderlich.
-
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
-
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstim mungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
-
Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich irn Feuervvehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
-
1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichenschwand, die es unter Beachtung des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 02.10.2025 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der , i1tgliederver.·ammlung vom 02.10.2025 mit „einem einstimmigen Abstimmungsergebnis" beschlossen.
Die Satzung wird der Gemeinde Reichenschwand, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelesit.
Reichenschwand, den 02.10.2025








