Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Reichenschwand e.V.
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Reichenschwand e.V.“ .
- Der Verein hat seinen Sitz in Reichenschwand.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- Der Verein soll Rechtsfähigkeit erlangen, durch Eintragung ins Vereinsregister
§2 - Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reichenschwand. Insbesondere die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
- er unterstützt und fördert die Jugendarbeit der aktiven Wehr
- er unterstützt die aktive Wehr in ihrer Arbeit
- er unterstützt die aktive Wehr bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen
- er wird tätig im allgemeinen Bereich der freiwilligen Feuerwehrarbeit
- er arbeitet zusammen mit der aktiven Wehr und ist um den Brandschutz in der Gemeinde Reichenschwand mit besorgt.
- Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung Paragraphen 51 ff.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 - Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- Personen die dieses Statut anerkennen und sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Körperschaften
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebener Stimmen
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitglieds
- Durch Austritt
- Durch Ausschluss
- Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit vorläufig vollziehbar erklären.
- Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat das betreffende Mitglied sofort alle in seiner Hand befindlichen Gegenstände, Urkunden etc. des Vereins an den Vorstand herauszugeben.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
- dem Stellvertreter des Kommandanten
- dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr
- sowie 2 Beisitzern
- Die unter Absatz a. bis einschließlich d. und h. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Sollten die unter Absatz 1 geborenen Vorstandsmitglieder in eine andere Position des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden, rückt automatisch ihr Stellvertreter als geborenes Mitglied in den Vorstand nach.
- Geborene Mitglieder im Vorstand sind wie im Absatz 1 aufgeführt:-der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr-der Stellvertreter des Kommandanten-der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
§9 - Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Mitgliederversammlung-Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrung und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist er der erste Vorsitzende sein Stellvertreter, Schriftführer, Kassier
- Der Verein wird vertreten durch den ersten und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier.
§10 - Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§11 - Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- die Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der „Hersbrucker Zeitung“ einberufen.
- Anträge für die Tagesordnung können bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.
- Die in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Versammlung zu fügen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu enthalten.
§14 - Ehrungen
- Personen, die sich im Feuerwehr- oder Vereinswesen besondere Verdienste gültig erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§15 - Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Reichenschwand zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Vereinszweck für das Feuerwehrwesen in der Gemeinde zu verwenden.
§16 - Rechtswirksamkeit
- Die Satzung ist am 05. Januar 1994 aufgestellt und tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Reichenschwand, den 05.Januar 1994
Tags: Feuerwehr, Reichenschwand, Satzung, Verein, 1994